
1. Allgemein: Nach §2 BBankG ist die Bundesbank eine “bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts”. Da eine eindeutige Einordnung in die klassischen Organisationsformen Körperschaft , Anstalt des öffentlichen Rechts oder Stiftung fehlt, wird sie überwiegend als Einrichtung anstaltsähnlicher Art gekennzeichnet. Ihr Gr...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/deutsche-bundesbank-rechtsstellung
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